AGB

 Allgemeine Geschäftsbedingungen der QuantiSana.TV Fernseh-, Produktions- und Betriebs AG

 

PRÄAMBEL
QuantiSana.TV bietet mit ihrem TV-Sender «QS24» ein neuartiges Fernseherlebnis, «eine Perspektive mehr» auf Gesundheit, Finanzen und Persönlichkeitsentwicklung, an. QS24 ist ein Schweizer Privatsender, bei welchem die persönliche Entwicklung und Inspiration der Zuschauer an erster Stelle steht. Die Sendungen regen zum Denken an und dienen nicht nur der reinen Unterhaltung.

QuantiSana.TV bietet Auftraggebern die Möglichkeit, Interviews, Facts, Werbung und Verkauf für Ihre eigenen Produkte, Ideen oder Wissensverbreitung, zu gestalten.

Als Werbung gilt jede öffentliche Äußerung im Fernsehprogramm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbeauftraggeber oder vom TV-Veranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird. Verkaufssendungen sind Sendungen mit direkten Angeboten an die Öffentlichkeit zum Abschluss von Rechtsgeschäften über die vorgestellten Waren und Dienstleistungen.

QuantiSana.TV kann Werbefilme des Auftraggebers ausstrahlen oder für ihn nach eigenen Wünschen und Vorgaben u.a. Werbefilme, Verkaufsshows und Interviews erstellen. (Werbe-)sendungen des Auftraggebers bzw. deren Datenträger müssen den von QuantiSana.TV vorgeschriebenen technischen Normen entsprechen.

Für sämtliche Verträge zwischen QuantiSana.TV AG und ihren Vertragspartnern gelten dabei ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer aktuellen Fassung:

1. Preise

1.1 Für die Abwicklung der Sende- und Werbeformate gelten die festgesetzten und zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preise.

1.2 Die vereinbarten Preise werden in Schweizer Franken — zuzüglich Mehrwertsteuer (MwSt.) — fakturiert. Die Laufzeit einer TV-Werbung wird nach der exakten Länge der TV-Werbesendung bemessen, wobei jeweils 25 Bilder 1 Sekunde ergeben. Als Grundlage für die Berechnung der Dauer gelten die erste und die letzte Modulation von Bild und/oder Ton. Angebrochene Sekunden werden aufgerundet. Für das Erreichen bestimmter Einschaltquoten der TV-Werbung übernimmt QuantiSana.TV keine Verantwortung, sofern die Parteien nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart haben.

1.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Leistung mindestens 10 Tage vor Aussendung im Voraus zu bezahlen.

1.4 Nachträgliche Preisanpassungen — QuantiSana.TV ist berechtigt, die in den Werbezeitbestellungen bzw. akzeptierten Offerten und in den Vertragsbestätigungen angebotenen oder vereinbarten Preise bis fünf Werktage vor der geplanten Ausstrahlung der TV-Werbung zu ändern, sofern die Parteien Nichts Gegenteiliges vereinbaren. Im Falle einer Änderung der Preise hat QuantiSana.TV den Auftraggeber sofort und in nachweisbarer Form über diesen Umstand zu informieren. Der Auftraggeber hat daraufhin das Recht, innerhalb eines Werktages zu erklären, ob er mit der Ausstrahlung der TV-Werbung zu den neuen Bedingungen einverstanden ist oder ob er eine Umbuchung vornehmen möchte. Die Erklärung ist in nachweisbarer Form vorzunehmen. Lässt der Auftraggeber diese Frist unbenutzt verstreichen, wird die betreffende TV-Werbung im ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt und Umfang zu den neuen Konditionen ausgestrahlt.

2. Vertragsschluss

2.1 Aufträge werden für QuantiSana.TV erst durch schriftliche Bestätigung oder Bestätigung auf elektronischem Weg (Telefax, E-Mail) rechtsverbindlich. Nebenabreden und Auftragsänderungen bedürfen der Schriftform.

2.2 QuantiSana.TV behält sich eine Kontrolle bezüglich gesetzlicher und redaktioneller Zulässigkeit des Inhalts der TV-Werbung vor, ist dazu aber nicht verpflichtet. Der Auftraggeber kann Storyboards der geplanten TV-Werbung kostenlos zur Vorvisionierung einreichen. Die Regelung der Haftung des Auftraggebers gemäss den Regelungen der vorliegenden AGB, wird dadurch nicht berührt.

2.3 QuantiSana.TV behält sich vor, im Einzelfall die Ausstrahlung von TV-Werbung abzulehnen, die sie für sich oder die TV- Programme als geschäfts- oder imageschädigend erachtet, die mittelbare politische oder religiöse Inhalte aufweist beziehungsweise derartigen Zwecken dient oder gegen rechtliche Vorschriften und/oder die guten Sitten verstößt. Eine Ablehnung ist auch möglich, wenn der Auftraggeber nicht rechtzeitig vor Ausstrahlung seinen Zahlungspflichten nachgekommen ist.

Auch bei verbindlich (fest) abgeschlossenen und bezahlten Verträgen ist QuantiSana TV berechtigt, die Sendung beziehungsweise TV-Werbung zurückzuweisen oder zurückzustellen, die nicht den gesetzlichen Vorschriften, den publizistischen Leitlinien und Ideologien des TV-Veranstalters sowie den AGB von QuantiSana.TV entspricht. QuantiSana.TV behält sich weiter vor, in begründeten Fällen die Anzahl und die zeitliche Programmierung der Werbesendungen einzuschränken.

2.4 Kann aus den vorstehend genannten Gründen die Sendung beziehungsweise TV-Werbung nicht ausgestrahlt werden, ist QuantiSana. TV berechtigt, die Sende-/Werbezeit anderweitig zu belegen. Der Auftraggeber bleibt zur vollen Bezahlung der Vertragssumme verpflichtet und haftet auch für allfälligen weiteren Schaden.

2.5 Die konzessionsrechtliche Verantwortung liegt alleine bei QuantiSana.TV. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften betreffend dem zulässigen Inhalt der TV-Werbung, insbesondere derjenigen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTV- G), der Radio – und Fernsehverordnung (RTVV) sowie der gültigen Werbe- und Sponsoringrichtlinien des Bundesamtes für Kommunikation BAKOM sowie allgemein die Einhaltung von Urheber-, Wettbewerbs- oder Persönlichkeitsrechten ist Sache des Auftraggebers. Dies gilt auch dann, wenn QuantiSana.TV oder ein beauftragtes Unternehmen die Produktion durchführt.

Wird in Werbeeinschaltungen Musik von Tonträgern eingesetzt, die kostenpflichtig sind, hat der Auftraggeber die für die Abrechnung mit der jeweiligen Institution notwendigen Angaben (Produzent, Komponist, Titel, Länge der verwendeten Musik mit Schaltplänen) mitzuliefern und die anfallenden Kosten zusätzlich zu übernehmen. Insbesondere bei der SUISA hat der Auftraggeber für jede TV-Werbesendung (auch wenn darin keine urheberrechtlich geschützte Musik enthalten ist) eine eigene SUISA-Nummer einzuholen. Er tut dies, auch wenn der Unterschied zu einer bestehenden TV-Werbesendung für das zu bewerbende Produkt oder die zu bewerbende Dienstleistung noch so gering ist.

2.6 Der Auftraggeber haftet gegenüber QuantiSana.TV für allen daraus entstehenden Schaden inklusive der Kosten der Rechtsverteidigung und stellt QuantiSana.TV inkl. deren Organe oder Mitarbeitende von sämtlichen allfälligen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt auch, wenn die TV-Werbung vor deren Ausstrahlung durch QuantiSana.TV visioniert wurde.

3. Vertragsschluss unter Beteiligung von Agenturen oder sonstigen Vermittlern

3.1 Wird der Vertrag über eine Agentur oder einen Mittler vermittelt, sind Agentur und Werbungtreibender gemeinsam Vertragspartner von QuantiSana.TV und haften gesamtschuldnerisch für die vertraglichen Verpflichtungen. Tritt nur die Agentur auf, so hat sie QuantiSana.TV den jeweils vertretenen Werbungtreibenden namentlich zu benennen. QuantiSana TV ist berechtigt, von der Agentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.

3.2 Die aktuell gültigen QuantiSana.TV — Tarife sind von Werbemittlern und Werbeagenturen gegenüber Werbungtreibenden einzuhalten.

3.3 Erteilen Werbeagenturen oder Werbemittler QuantiSana.TV Aufträge für Werbesendungen, können diese, falls sie die jeweiligen Werbungtreibenden werblich beraten und die entsprechenden Dienstleistungen QuantiSana.TV nachweisen, soweit branchenüblich, eine Agenturvergütung in Höhe von 15% der um etwaig gewährte Rabatte gekürzten Brutto-Einschaltpreise (ausschließlich Mehrwertsteuer) enthalten.

3.4 Werbeagenturen oder Werbemittler können die Agenturvergütung erhalten, soweit und solange sie die an QuantiSana.TV erteilten Aufträge mit QuantiSana.TV abwickeln, und QuantiSana.TV die für die Ausstrahlung vereinbarte Vergütung erhalten hat. QuantiSana.TV bleibt die Gewährung oder Anpassung der Agenturvergütung an sich ändernde Branchengepflogenheiten vorbehalten.

3.5 Im Übrigen gelten für Agenturen und Vermittler die Ausführungen unter Ziff. 2 ff der AGB.

4. Rechte, Fernsehnutzungsrecht, Garantien

4.1 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich und sichert QuantiSana.TV zu, dass er über sämtliche zur Ausstrahlung der TV-Werbesendung über alle Verbreitungswege erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte (ausgenommen SUISA-Senderechte) verfügt.

Der Werbungtreibende oder die Agentur überträgt auf QuantiSana.TV alle für die Sendung und die öffentliche Zugänglichmachung eines (Werbe-)Films oder Sponsorhinweises erforderlichen Nutzungsrechte, einschließlich des für etwaige Bearbeitungen notwendigen Bearbeitungsrechts. QuantiSana.TV nimmt diese Übertragung an.

4.2 Die Übertragung erfolgt zeitlich und inhaltlich in dem für die Ausführung der Werbebuchung erforderlichen Umfang, welcher von QuantiSana.TV festgelegt wird.

4.3 Das Senderecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung und Zugänglichmachung mittels aller bekannten technischen Verfahren, analog, digital, per Satellit, sowie in allen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Formen des Fernsehens und des öffentlichen Zugänglichmachens.

4.4 Der Werbungtreibende und die Agentur stehen dafür ein, dass der (Werbe-)Film/Sponsorhinweis nicht gegen wettbewerbs-, werbe- und sonstige rechtliche Bestimmungen oder geltende Werberichtlinien, Grundsätze oder Selbstbindungen der Werbewirtschaft verstößt. Bei Verstößen gegen diese Zusicherung haften Werbungtreibender und Agentur der QuantiSana.TV gegenüber uneingeschränkt.

Wird ein (Werbe-)Film/Sponsorhinweis durch Dritte beanstandet, sind Werbungtreibender und Agentur verpflichtet, QuantiSana.TV einen rechtlich einwandfreien Werbefilm rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, der sodann an die Stelle des beanstandeten tritt.

4.5 Sollte QuantiSana.TV wegen der Ausstrahlung des Werbefilms oder wegen des Inhaltes aus urheberrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Gründen rechtlich in Anspruch genommen werden, stellen Werbungtreibender und Agentur QuantiSana.TV von allen daraus entstehenden Ansprüchen Dritter frei und ersetzen einen etwa entstehenden Schaden sowie die für die Rechts- verfolgung entstehenden Kosten. Dies gilt nicht, wenn die Rechts- verletzung von QuantiSana.TV zu verantworten ist.

5. Auftragsausführung / Sendematerial

5.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, QuantiSana.TV rechtzeitig das für die Sendung notwendige Material zur Verfügung zu stellen und an der Herstellung mitzuwirken. Werden die Sendeunterlagen nicht rechtzeitig angeliefert oder sind diese nicht einwandfrei und kann aus diesen Gründen die Sendung nicht ausgestrahlt werden, so wird die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt.

5.2 Bei anerkannten technischen Mängeln einer Ausstrahlung, die von QuantiSana.TV oder der Sendeanstalt zu vertreten sind und den Zweck der Werbesendung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, besteht für QuantiSana.TV zunächst die Möglichkeit der Nachbesserung in Form der einmaligen kostenfreien Wiederholung in technisch einwandfreier Form. Lässt QuantiSana.TV eine hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzaus- strahlung erneut nicht einwandfrei, hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.

5.3 Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, doch kann eine Gewähr für die Sendung an bestimmten Tagen, zu bestimmten Stunden und in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben werden. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Zahl der Ausstrahlungen in der Prime Time bzw. der gebuchten Preisgruppe nicht vermindert wird. Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden.

5.4 Muss eine Werbesendung aus programmlichen, programmtechnischen, aus Gründen technischer Störung oder anderen, nicht zu vertretenden Gründen ausfallen, so wird sie nach bester Möglichkeit zeitnah verlegt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt. Für den Fall, dass die Werbesendung nicht nachgeholt werden kann, hat der Auftraggeber lediglich Anspruch auf Rückzahlung bereits für die Ausstrahlung geleisteter Zahlungen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

5.5 Werden Werbesendungen nicht oder falsch ausgestrahlt, weil Unterlagen, Texte oder Sendekopien etc. durch den Werbungtreibenden nicht rechtzeitig, mangelhaft oder falsch gekennzeichnet geliefert wurden oder dürfen diese aus rechtlichen Gründen nicht aus- gestrahlt werden, wird die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt. Dem Werbungtreibenden oder der Agentur stehen keine Ersatzansprüche zu. Der Werbungtreibende/die Agentur trägt die Gefahr für Übermittlungsfehler von Sendeunterlagen.

Sämtliche Verpflichtungen von QuantiSana.TV aus der Werbebuchung entfallen, wenn der Vertragspartner Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nur teilweise oder mangelhaft erfüllt. Hierunter fällt insbesondere die rechtzeitige Lieferung des Sendematerials in gehöriger Form sowie Lieferung von nicht sendefähigem Material in rechtlicher, technischer oder inhaltlicher Hinsicht. Schadensersatzansprüche von QuantiSana.TV bleiben in allen Fällen bestehen.

5.6 Die Pflicht zur Aufbewahrung von Werbematerial endet für QuantiSana.TV mit der vertragsmäßig letzten Ausstrahlung der Werbesendung. QuantiSana.TV wird das Werbematerial dem Auftraggeber auf dessen Kosten und auf dessen Risiko zurücksenden, wenn dieser eine Rücksendung spätestens innerhalb von 10 Tagen seit der letzten Ausstrahlung schriftlich verlangt. Ansonsten ist QuantiSana.TV zur Vernichtung des Materials berechtigt. QuantiSana.TV ist berechtigt, das Werbematerial bis zur vollständigen Bezahlung des Werbeauftrages zurückzuhalten.

6. Haftung

6.1 Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung oder Verschulden bei Vertragsschluss sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung oder Verzug sind auf den vorhersehbaren Schaden und das zu zahlende Entgelt beschränkt. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von QuantiSana.TV oder deren jeweiligen Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen voraussehbaren Schaden begrenzt.

6.2 Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet QuantiSana.TV auch nicht für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Erfüllungsgehilfen. Ansonsten haftet QuantiSana.TV nur für vorhersehbare Schäden bis zur Höhe des geleisteten Entgeltes.

6.3 Zeitweilige oder dauernde Sendeausfälle infolge technischer Defekte, die nicht in den Verantwortungsbereich von QuantiSana.TV fallen, berechtigen nicht zu Schadensersatz oder Minderung. Bei Ausfällen infolge höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder Verkehrsstörungen hat QuantiSana.TV Anspruch auf volle Bezahlung.

6.4 In den Fällen des Abs. 1 und 2 haftet QuantiSana.TV nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Die Parteien sind sich insoweit darüber einig, dass der typischerweise voraussehbare Schadensumfang in keinem Fall CHF 25.000,00 übersteigt.

6.5 Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen gelten im gesetzlich zulässigen Umfang für jede Haftung einschließlich Verzug, Unmöglichkeit oder Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung, schuldhafter Verletzung von Gewährleistungsansprüchen und unerlaubter Handlung.

7. Schriftform/Teilnichtigkeit/Erfüllungsort

7.1 Sämtliche Vereinbarungen zwischen QuantiSana.TV und dem Werbungtreibenden/der Agentur sowie Ergänzungen, Zusätze, einschließlich einer Abänderung dieser Schriftformklausel usw. müssen zur Rechtswirksamkeit schriftlich erfolgen. Telefax, E-Mail und Brief wahren die Schriftform.

7.2 Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam oder wird sie unwirksam, so erfasst diese Unwirksamkeit die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt zwischen den Parteien eine wirksame Klausel als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt.

7.3 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen zwischen dem Werbungtreibenden/der Agentur und QuantiSana TV ist Weinfelden, Schweiz.

8. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

8.1 Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das Recht der Schweiz anwendbar.

8.2 Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten zwischen den Parteien ist Weinfelden. Unabhängig davon hat QuantiSana.TV das Recht, den Werbungtreibenden oder die Agentur auch an deren Geschäftssitz zu verklagen.

9. Irrtümer und Änderungen vorbehalten.